Jugendstrafrecht

Auf das Jugendstrafrecht sind zwar die zum Allgemeinen Strafrecht dargelegten Grundsätze übertragbar, da im Jugendstrafrecht jedoch sowohl für die Hauptverhandlung als auch für das Vorverfahren das Jugendgerichtsgesetz (JGG) gilt, ergeben sich hier Besonderheiten, die die Inanspruchnahme eines darauf spezialisierten Verteidigers oder einer Verteidigerin erforderlich machen. Nach Jugendstrafrecht kann sowohl der Jugendliche (Beschuldigter bis 18 Jahre) oder auch der Heranwachsende (Alter zwischen 18 und 21 Jahren) bestraft werden, soweit dieser von seiner Entwicklungsreife her noch einem Jugendlichen gleicht.