Betäubungsmittelrecht

Die Vorschriften des BtMG regeln die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Betäubungsmitteln. Eine Einstellung des Verfahrens durch unsere Mithilfe ist bspw möglich, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Inanspruchnahme eines darauf spezialisierten Verteidigers besonders erforderlich.