Bearbeitungsgebühr in Verbraucherkreditverträgen

Wie vielen eventuell schon aus der Presse bekannt ist, hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12, und XI ZR 117/13, entschieden, dass Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen unzulässig sind und zurückgefordert werden können.

Wir vertreten bereits mehrere Kläger in Rückforderungsprozessen gegen die Bank.

Das Problem besteht derzeit aber nicht mehr darin, ob ein solcher Rückforderungsanspruch überhaupt besteht, sondern das Problem liegt in den meisten Fällen in der Verjährung. Über die Verjährungsfrage hat der Bundesgerichtshof, obwohl mindestens ein Verfahren diesbezüglich anhängig ist, noch nicht entschieden.

In Teilen der Rechtsprechung wird vertreten, dass die Bearbeitungsgebühr bereits bei Abschluss des Kreditvertrages mit den ersten Raten verrechnet wird, also im Wesentlichen bei Abschluss des Kreditvertrages bereits gezahlt wurde und bereits Ende dieses Jahres die Verjährung von drei Jahren begonnen hat.

Wurde mithin ein Vertrag im Jahr 2011 geschlossen, muss damit gerechnet werden, dass die die Verjährung Ende des Jahres 2014 abgelaufen ist.

Die Verjährung kann im Regelfall nur durch gerichtliche Geltendmachung gehemmt werden.

Dabei sollten Verbraucher, die den Kreditvertrag im Jahre 2011 geschlossen haben, nun unverzüglich Schritte unternehmen, um den Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

Ein Schreiben an die Bank hemmt die Verjährung nicht!

Verbraucher, die den Vertrag im Jahre 2011 abgeschlossen haben, sind, wenn Sie den Anspruch vor Ende des Jahres 2014 gerichtlich geltend machen, bezüglich der Verjährung auf der sicheren Seite.

Aber auch Verbraucher, die in den Jahren davor Kreditverträge abgeschlossen haben, sind nicht chancenlos.

Es wird zum einen in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Bearbeitungsgebühr nur pro rata temporis gezahlt wird, also anteilig mit den jeweiligen Raten.

Folgt man der Auffassung, dass die Gesamtverjährung noch nicht mit Abschluss des Vertrages nach voller Verrechnung mit den Bearbeitungsgebühren in den ersten Monaten mit dem Ende des Jahres zu laufen begonnen hat, würden z. B. bei Abschluss des Vertrages im Jahre 2009 nur die anteiligen Bearbeitungsgebühren verjähren, die in den Jahren 2009 und 2010 gezahlt wurden.

Bezüglich der anteiligen Bearbeitungsgebühren, die in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 gezahlt wurden, besteht noch eine Chance, dass bezüglich dieser ratenweise gezahlten Bearbeitungsgebühr eine Verjährung nicht eingetreten ist. Allerdings gilt auch dann für die Bearbeitungsgebühren des Jahres 2011 der Verjährungseintritt Ende 2014.

Aber auch, wenn man der Auffassung nicht folgt, dass die Raten für die Bearbeitungsgebühren pro rata temporis gezahlt wurden, besteht immer noch eine Chance, allerdings nur bis zum Ende des Jahres 2014.

Es wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Verjährung auch für Verträge, die vor dem Jahre 2011 geschlossen wurden, erst Ende des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat, weil erst im Jahre 2011 sich eine obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hat, wonach die Bearbeitungsgebühren unzulässig sind.

Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt geworden sind.

Die zuletzt genannte Auffassung vertritt dabei den Standpunkt, dass erst mit den Urteilen aus den Jahren 2010 und 2011 Kenntnis angenommen werden kann.

Folgt man der Auffassung in der Rechtsprechung, dass eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erst im Jahre 2011 vorlag, sind diese Ansprüche dann in jedem Falle am Ende des Jahre 2014 verjährt.

Mitgeteilt von

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Jörg Fröhling

Erwitte

Wichtige Änderung des Insolvenzrechts zum 01. Juli 2014

Am 01.07.2014 treten gravierende Änderungen des Insolvenzrechts in Kraft die wir vollständig im Rahmen dieses kurzen Beitrages nicht darstellen können.

Wichtig erscheint uns jedoch folgendes:

Hat der Schuldner innerhalb von drei Jahren seit der Eröffnung des Verfahrens 35 % der angemeldeten Forderungen erfüllt und sind auch die Kosten des Verfahrens sowie die sonstige Masseverbindlichkeiten ausgeglichen, wird ihm die Restschuldbefreiung erteilt.

Die Quote muss exakt bis zu diesem Zeitpunkt erreicht sein. Es reicht nicht aus, dass z. B. nach vier Jahren 35 % erreicht werden.

Unter den vorgenannten Voraussetzungen verkürzt sich die Wohlverhaltensperiode mithin von sechs auf drei Jahre.

Diese Regelung könnte interessant werden für Schuldner, die ein durchschnittliches oder überdurchschnittliches Einkommen erzielen und deren Schulden in der Summe keinen hohen Betrag erreichen.

Ferner kann der Schuldner gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO n. F. ein Jahr der Laufzeit sparen, wenn er die bis dahin aufgelaufenen Kosten des Verfahrens beglichen hat.

Wenn auch die Regelungen erst für Insolvenzanträge gilt, die ab dem 01.07.2014 gestellt werden, so sollte man, wenn man eine Verbraucherinsolvenz beabsichtigt, auch schon bereits jetzt die entsprechenden Schritte  (außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, welche entgegen der ursprünglichen Absicht beibehalten wurde) einleiten, da das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ohnehin in der Regel mehrere Monate dauert und, wenn man jetzt das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren einleitet, der Insolvenzantrag ohnehin nicht vor dem 01.07.2014 gestellt wird.

Eine weitere Änderung betrifft das Insolvenzplanverfahren, welches in der Vergangenheit nur für Firmeninsolvenzen galt.

Dieses Insolvenzplanverfahren gilt im Übrigen auch für Insolvenzverfahren, die schon vor dem 01.07.2014 eröffnet wurden und das Insolvenzplanverfahren erst nach dem 01.07.2014 eingeleitet wird.

Dies bedeutet, dass man einen Insolvenzplan vorlegt, mit einer bestimmten Befriedigungsquote der Gläubiger.

Die Vorteile des Insolvenzplans liegen dabei auf der Hand.

Zum einen wirkt der Plan auch gegenüber denjenigen Gläubigern, die nicht am Verfahren beteiligt waren, wodurch eine Gesamtwirkung der Entschuldung garantiert werden kann.

Ein weiterer Vorteil liegt im Abstimmungsmodus, notwendig ist nicht Mehrheit aller Gläubiger, sondern nur die der abstimmenden Gläubiger.

Ein erheblicher Nachteil an der Neuerung liegt jedoch darin, dass der Kreis der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen erweitert wurde.

§ 302 Nr. 1 InsO ist zukünftig so gefasst, dass neben Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, die bisher schon von der Restschuldbefreiung ausgenommen waren, auch Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist, von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet hat.

Mitgeteilt von

Rechtsanwalt Jörg Fröhling, Hellweg 13, 59597 Erwitte

Tel.: 0 29 43 / 79 94

Wichtige Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Urlaubsrecht

Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009, umgesetzt etwa vom Bundesarbeitsgericht mit Entscheidung vom 24.03.2009, schien geltendes Recht, dass Arbeitnehmer trotz jahrelanger Arbeitsunfähigkeit ihre Urlaubsansprüche ansammeln konnten und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Jahre zurückliegenden Urlaubsansprüche eine Abgeltung fordern konnten.

Diese Rechtssprechung hat der Europäische Gerichtshof zwar mit Urteil vom 22.11.2011 nicht voll revidiert aber ausgesprochen, dass der Grundsatz des jahrelangen Ansammelns von Urlaubsansprüchen staatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen, nicht entgegen stehen, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume arbeitsunfähigen Arbeitnehmers Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass Sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.

Nimmt man dieses Urteil beim Wort, bedeutet dies eigentlich nur, dass ein jahrelanges Ansammeln nicht möglich ist, wenn z. B. ein Tarifvertrag oder ein Gesetz vorsieht, dass der Urlaubsanspruch erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres automatisch verfällt.

Trotzdem hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 07.08.2012 den Rechtsgedanken des
Europäischen Gerichtshofs aufgenommen und festgestellt, dass bei dauererkrankten Arbeitnehmern § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden muss, unionsrechtskonform so auszulegen ist, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres automatisch verfällt.

Dies bedeutet für die Praxis, dass bei dauererkrankten Arbeitnehmern ein jahrelanges Ansammeln der Urlaubsansprüche nicht mehr möglich ist.

Ein Beispiel:

Der Arbeitnehmer erkrankt am 01.01.2010. Das Arbeitsverhältnis des immer noch erkrankten Arbeitnehmers endet am 01. Juli 2012. Da die 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres 2010 am 01.03.2012 abgelaufen sind, ist der Urlaubsanspruch des Jahres 2010 verfallen und kann nicht mehr im Wege der Abgeltung verlangt werden.

Anders ist das für den Anspruch für das Jahr 2011. Hier kann in vollem Umfang die Urlaubsabgeltung verlangt werden.

Mitgeteilt von
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Jörg Fröhling, Hellweg 13, 59597 Erwitte, Tel.: 0 29 43 / 79 94

Zweite Welle der Kündigungen bei Schlecker

Anfang August gab es die zweite Kündigungswelle für viele „Schlecker-Frauen“.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Jörg Fröhling, sieht durchaus eine Chance, mit einer Kündigungsschutzklage eine
Verlängerung des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit zu erreichen.

Angriffspunkte gegen die zweite Welle der Kündigungen sieht Rechtsanwalt Fröhling darin, dass § 622 BGB, der die Schriftlichkeit von Kündigungen vorsieht, ggf. nicht beachtet wurde.
Eine schriftliche Kündigung setzt eine Unterschrift voraus. Hier fehlt es nach Auffassung des Rechtsanwaltes Fröhling, weil nur, jedenfalls in dem von Rechtsanwalt Fröhling bearbeitenden Fall, eine Abkürzung oder eine Paraphe der Unterschrift vorliegt.

Hierbei ist im Übrigen noch Folgendes zu beachten: Ein Mangel der Unterschrift kann auch noch außerhalb der in § 4 Kündigungsschutzgesetz geregelten 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden, da die Frist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz zur Erhebung der Kündigungsschutzklage in Höhe von 3 Wochen erst beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung.

Wenn aber keine schriftliche Kündigung vorliegt, hat die Frist noch nicht zu laufen begonnen.

Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Rechtsanwälte Fröhling, Albers &Kollegen
Hellweg 13,
59597 Erwitte
Tel.: 0 29 43 / 79 94

e-Mail:

info@anwalt-erwitte.de
Internet: www.anwalt-erwitte.de

Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Jörg Fröhling

Ihre Rechte beim Ausfall oder bei Verspätung eines Fluges.

Lassen Sie sich nicht mit fadenscheinigen Begründungen der Fluggesellschaften abwimmeln!

Seit Februar 2005 sind die Rechte von Fluggästen bei Verspätungen eines Fluges, Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder Annullierung eines Fluges in der EU-Fluggastverordnung geregelt.

Leider versuchen Fluggesellschaften immer wieder, die berechtigten Ansprüche von Fluggästen mit fadenscheinigen Begründungen abzuwimmeln. Besonders beliebt ist die Begründung, dass es aufgrund außergewöhnlicher Umstände zum Ausfall des Fluges oder zu der Verspätung gekommen sei.

In einem solchen Fall zahlt sich Hartnäckigkeit häufig aus, denn so außergewöhnlich sind die Umstände oft gar nicht, und die Fluggesellschaften müssen dann doch die Entschädigung bezahlen.

Wann steht Ihnen eine Entschädigung zu?

Die Fluggastverordnung gilt für alle EU-Fluggesellschaften und für die Fluggesellschaften, die vom Eu-Gebiet, ins EU-Gebiet und innerhalb des EU-Gebietes fliegen.

Die Fluggastverordnung gilt auch für Flüge innerhalb von Pauschalreisen und für sogenannte Billigflüge.

Ersatzpflichtig oder entschädigungspflichtig können die Fluggesellschaften sein bei Verspätungen ab 2 Stunden (je nach Fluglänge), bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung und bei Annullierungen eines Fluges. Weiterlesen

Neue Hoffnung für Anleger an dem Immobilienfond DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 35

 

Mit Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 22.06.2011, Az.: 2 – 19 O261/10, konnten wir für unsere Mandanten erreichen, dass das Landgericht die DG Anlage Gesellschaft mbH sowie die DZ Bank verurteilt hat, die gesamte geleistete Einlage an unsere Mandanten zurück zu erstatten.

Ferner hat das Landgericht unseren Mandanten auch die gesamte Finanzierungskosten, die die Mandanten für die Anlage getätigt hatten, zugesprochen.

Schließlich hat das Landgericht Frankfurt auch ausgeurteilt, dass unseren Mandanten die durch die Anlage entstandenen Steuervorteile nicht angerechnet werden müssen.

Das Landgericht Frankfurt hat, wie zuvor das Oberlandesgericht Frankfurt, zwei Prospektfehler erkannt und deshalb der Klage stattgegeben. Weiterlesen

Insolvenzrecht/ Verbraucherinsolvenz

Häufige Fragen zum Insolvenzrecht,
insbesondere zur Verbraucherinsolvenz

1. Kann ich auch als Unternehmer die Restschuldbefreiung beantragen und bekommen?

Ja.

Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung besteht unabhängig davon, ob ein Verbraucherinsolvenz- oder ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen wird.

Die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens dürften allerdings etwas geringer sein als die eines Regelinsolvenzverfahrens.

2. Kann ich als Unternehmer auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen? Weiterlesen

Pferderecht – Tierhalterhaftung

Tierhalterhaftung bei Reitunfall

Das sogenannte Pferderecht umfasst auch Fragestellungen aus dem Bereich der Tierhalterhaftung, um die es in dieser Mandanteninformation geht.

Es sorgt häufig bei Pferdebesitzern und Reitern für Unverständnis, dass der Pferdebesitzer haften soll, wenn er einem anderem Reiter sein Pferd gefälligkeitshalber zum Reiten überlässt und es dabei zum Unfall kommt.

Dieses Unverständnis rührt daher, dass nach landläufiger Meinung für eine Haftung und damit verbundenen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen ein Verschulden, d.h. ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten erforderlich ist. Weiterlesen

Freistellung von Arbeitnehmern und Urlaubsgewährung

Die heutige Mandanteninfo betrifft eine in der Praxis nicht selten vorkommende Fallgestaltung.

Häufig wird in Arbeitsverträgen vereinbart, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung von der Arbeit freizustellen.

Dies ist im Übrigen nicht selbstverständlich. Da der Arbeitnehmer auch einen Anspruch hat auf Beschäftigung, muss ein Freistellungsrecht im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein.

Eine Freistellungsklausel empfiehlt sich häufig z. B. bei Verträgen mit Außendienstmitarbeitern, da der Arbeitgeber bei Weiterbeschäftigung nach Ausspruch einer Kündigung eine Abwerbung von Kunden befürchtet.

Da der Arbeitgeber sich andererseits häufig noch eine Option offen halten lassen will, den Arbeitnehmer doch noch während der Kündigungsfrist zu beschäftigen, z. B. für eine Nachbearbeitung von Kunden, die an den Außendienstmitarbeiter persönlich gebunden sind, stellt der Arbeitergeber den Arbeitnehmer häufig nur unwiderruflich frei unter Abgeltung von eventuellen Freizeitausgleichsansprüchen und Urlaubsansprüchen.

Eine solche Freistellungserklärung hat allerdings nicht zur Folge, dass auch Urlaubsansprüche abgegolten werden.

Widerrufliche Freistellungen sind nämlich ausnahmslos ungeeignet, um bestehende Resturlaubsansprüche zu erfüllen.

Eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen ist nur durch eine unwiderrufliche Freistellung möglich.

Es zeigt sich daher, dass bei der Formulierung von Freistellungserklärungen höchste Sorgfalt geboten ist.

Wenn der Arbeitgeber keine insgesamt unwiderrufliche Freistellung erklären will, muss er in der Formulierung unterscheiden zwischen der widerruflichen Freistellung bezüglich des Freizeitausgleichsansprüchen und der unwiderruflichen Freistellung bei Urlaubsabgeltungsansprüchen. Entsprechendes gilt, wenn der Unternehmer unabhängig von bestehenden  Freizeitausgleichungsansprüchen widerruflich während der Kündigung freistellen will.

Folgende Formulierung ist dann, wenn der Arbeitgeber differenzieren will, geboten:

„Wir stellen Sie hiermit widerruflich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei unter Abgeltung etwaiger Freizeitausgleichsansprüche und unwiderruflich zur Abgeltung von etwaigen Urlaubsansprüchen.“

Am Rande sei noch angemerkt, dass es bis vor kurzem noch die Problematik gab, dass bei einer unwiderruflichen Freistellung außerhalb der Urlaubsabgeltung, dass die Sozialversicherungsträger die Auffassung vertraten, dass bei einer unwiderruflichen Freistellung kein Arbeitsverhältnis mehr bestand im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Dies hatte zur Folge, dass der Arbeitnehmer während einer unwiderruflichen Freistellung außerhalb der Urlaubsabgeltung keinen sozialversicherungsrechtlichen Schutz mehr in Anspruch nehmen konnte. Er war z. B. nicht mehr krankenversichert.
Dieser Praxis ist das Bundessozialgericht entgegen getreten und die unwiderrufliche Freistellung ist wieder sozialversicherungsrechtlich unschädlich. Darauf hatten wir allerdings bereits in unserer Mandanteninfo vom 29.05.2009 hingewiesen.

Der besondere Hintergrund dieser Mandanteninfo ist, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14 .08.2007 gebilligt hat, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Urlaubsansprüche in der Freistellungserklärung mit bestimmten Tagen zu bezeichnen.

Es wurde mithin gebilligt, dass die oben genannte Formulierung zulässig ist, dass also ganz allgemein der Urlaubsanspruch dadurch erfüllt werden kann, dass der Arbeitnehmer unter Abgeltung von Urlaubsansprüchen während der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt wird.

Der Arbeitgeber muss keinen bestimmten Zeitraum angeben, sondern kann sich darauf beschränken, dass als Zeitraum die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist genannt ist.

Mitgeteilt von  Jörg Fröhling

Neue Urteile in Sachen Dubai Invest

Sachstandsmitteilung in Sachen
Anleger ./. Dubai Invest Immoblienfond GmbH & Co. KG

Wir haben für zahlreiche Dubai Invest Anleger Prozesse geführt gegen die Dubai Invest Immobilienfond GmbH & Co. KG, die Dubai Invest Management GmbH, Frau Müller sowie gegen Herrn Böhle.

Da nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 27.06.2000, Az.: XI ZR 174/99 die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen die Anlegegesellschaft eine Kündigung voraussetzt, mussten wir für die Anleger, für die wir Schadensersatzansprüche ja auch gegen die Anlagegesellschaft geltend gemacht haben, die Anlage kündigen.

In weit überwiegendem Umfang hatten wir beim Landgericht Düsseldorf vollen Erfolg, insbesondere auch damit, dass die Anlagegesellschaft selbst verurteilt wurde.

Daneben wurde die Dubai Invest Management GmbH, Frau Müller und Herr Böhle ebenfalls zur vollen Rückzahlung in Anspruch genommen.

Gestützt wurde dies im Wesentlichen darauf, dass Aufklärungspflichten über den strafrechtlichen Hintergrund nicht erfüllt worden waren.

In sämtlichen Fällen legte die Gegenseite Berufung ein. In der Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatten wir weiterhin damit Erfolg, dass Aufklärungspflichten verletzt worden seien und grundsätzlich eine Haftung gegeben sei.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf schränkte die Haftung jedoch dahingehend ein, dass die Dubai Invest Immobilienfond GmbH & Co. KG nicht auf Schadensersatz haftet und Frau Müller erst seit ihrer Zeit als Geschäftsführerin.

Begründet wurde dies damit, dass dann, wenn die Dubai Invest Immobilienfond GmbH & Co. KG verurteilt würde, es zur Auszahlung einzelner Einlagen an die Anleger kommen würde und dadurch andere Anleger geschädigt würden. Es dürfe kein Windhundrennen der Anleger geben.

Eine Haftung der Frau Müller wurde dahingehend verneint, dass diese erst haften würde ab ihrer Stellung als Geschäftsführerin.

Frau Müller wurde am 20.09.2006 Geschäftsführerin.

Dies bedeutet für die jetzt geltend gemachten Fälle, dass hervorragende Prozessaussichten vorhanden sind für eine Haftung der Dubai Invest Management GmbH sowie des Herrn Böhle und für eine Haftung der Frau Müller ab Ihrer Stellung als Geschäftsführerin.

Zurzeit vollstrecken wir aus mehreren Urteilen gegen die Dubai Invest Management GmbH. Ob  diese noch vermögend ist, vermögen wir zurzeit nicht zu verurteilen. Diese hat die eidesstattliche Versicherung noch nicht abgegeben.

Da die Dubai Invest Management GmbH nach den vertraglichen Regelungen (Seite 38 des Prospektes) bei Vollplatzierung eine Vergütung erhalten sollte von 884.000,00 € und für das Wirtschaftsjahr 2006 eine einmalige Vergütung in Höhe von 250.000,00 € erhalten sollte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Dubai Invest Management GmbH noch Vermögen hat.

Ob sie diese Gelder je tatsächlich bekommen hat und ob diese Gelder noch in nennenswertem Umfang vorhanden sind, können wir natürlich nicht beurteilen.

Zurzeit kommen wir bei der Vollstreckung gegen die Dubai Invest Management GmbH auch nicht weiter, da Frau Müller, die Geschäftsführerin der Dubai Invest Management GmbH war, sich selbst als Geschäftsführerin abberufen hat und zurzeit niemand vorhanden ist, der für die Dubai Invest Management GmbH die eidesstattliche Versicherung abgeben kann.

Hier unternehmen wir jedoch zurzeit jegliche Anstrengung, dass die Führungslosigkeit der Dubai Invest Management GmbH beseitigt wird,  indem gegebenenfalls ein Notgeschäftsführer eingesetzt wird oder die Gesellschaft seitens des Registergerichtes verpflichtet wird, wieder eine/n Geschäftsführer/in zu bestellen.

Dass die Dubai Invest Management GmbH sich zurzeit wehrt, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann damit zusammen hängen, dass tatsächlich noch Vermögenswerte vorhanden sind und sie diese im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung nicht angeben will.

Sicher ist dies allerdings natürlich auch nicht.

Wie oben bereits dargelegt, können wir aus rechtlicher Sicht zurzeit mit guten Erfolgsaussichten zu einer Klage gegen die Dubai Invest Management GmbH, Herrn Böhle sowie gegen Frau Müller ab ihrer Stellung als Geschäftsführerin raten.

Unsicher sind allerdings die Vollstreckungsaussichten.

Anzumerken ist, dass Frau Müller bereits die eidesstattliche Versicherung abgeben hat.

J. Fröhling
Rechtsanwalt