Ihre Rechte beim Ausfall oder bei Verspätung eines Fluges.

Lassen Sie sich nicht mit fadenscheinigen Begründungen der Fluggesellschaften abwimmeln!

Seit Februar 2005 sind die Rechte von Fluggästen bei Verspätungen eines Fluges, Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder Annullierung eines Fluges in der EU-Fluggastverordnung geregelt.

Leider versuchen Fluggesellschaften immer wieder, die berechtigten Ansprüche von Fluggästen mit fadenscheinigen Begründungen abzuwimmeln. Besonders beliebt ist die Begründung, dass es aufgrund außergewöhnlicher Umstände zum Ausfall des Fluges oder zu der Verspätung gekommen sei.

In einem solchen Fall zahlt sich Hartnäckigkeit häufig aus, denn so außergewöhnlich sind die Umstände oft gar nicht, und die Fluggesellschaften müssen dann doch die Entschädigung bezahlen.

Wann steht Ihnen eine Entschädigung zu?

Die Fluggastverordnung gilt für alle EU-Fluggesellschaften und für die Fluggesellschaften, die vom Eu-Gebiet, ins EU-Gebiet und innerhalb des EU-Gebietes fliegen.

Die Fluggastverordnung gilt auch für Flüge innerhalb von Pauschalreisen und für sogenannte Billigflüge.

Ersatzpflichtig oder entschädigungspflichtig können die Fluggesellschaften sein bei Verspätungen ab 2 Stunden (je nach Fluglänge), bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung und bei Annullierungen eines Fluges.

Bei Verspätungen:

Die Entschädigungspflicht der Fluggesellschaften beginnt bei Verspätungen ab 2 Stunden und einer Flugstrecke von bis zu 1.500 Kilometern und staffelt sich in Höhe und Art der Entschädigung je nach Dauer der Verspätung und Länge der Flugstrecke.

Die Art der Entschädigungen geht vom Stellen von Mahlzeiten und Getränken, über das Verschaffen einer Hotelunterkunft bis hin zur Erstattung der Flugkosten und der Bezahlung einer Entschädigung zwischen 250,– € und 600,– €. Hinzu kommt der Ersatz eines Ihnen eventuell nachweislich entstandenen Schadens.

Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung:

In dem Fall können Sie den Ticketpreis selbstverständlich ersetzt verlangen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, einen frühestmöglichen Flug zu Ihrem gebuchten Zielort oder, wenn sich die Verspätung nach einem Umstieg einstellt, zum Abflugort zu verlangen.

Darüber hinaus steht Ihnen aber auch noch einen Entschädigung zwischen 250,– € und 600,– € je nach Fluglänge zu. Diese halbiert sich, wenn Ihnen ein Alternativflug angeboten wird, der nicht später als 2 – 4 Stunden (je nach Fluglänge) nach dem gebuchten Flug am Zielort eintrifft.

Bei der Annullierung des Fluges:

Wird Ihr Flug annulliert, haben Sie die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises oder einem Ersatzflug zu Ihrem Zielort  (gegebenenfalls Abflugort). Darüber hinaus steht Ihnen eine Entschädigung zwischen 250,– € und 600,– € je nach Fluglänge zu. Allerdings nur, wenn Ihnen nicht spätestens 14 Tage vor dem geplanten Flug Mitteilung über die Annullierung gemacht wurde.

Sie sehen an dem Vorgesagten, dass es leider nicht so ganz einfach ist, herauszufinden, was Ihnen im Einzelfall zusteht. Aber es dürfte sich lohnen, Ihre Ansprüche überprüfen zu lassen.

Häufig versuchen Fluggesellschaften, sich durch fadenscheinige Begründungen aus der Verantwortung zu stehlen. Sie berufen sich auf außergewöhnliche Umstände wie z.B. den defekt eines Flugzeuges, das auf dem Vorflug in einen Vogelschwarm geraten ist. Auch hier gilt, sich nicht so einfach abwimmeln zu lassen, denn solche Ausreden sind oft keine außergewöhnlichen und unabwendbaren Ereignisse. Darunter Fallen vielmehr Ereignisse wie Wetterbedingungen, politische Unruhen oder Streiks.

Lassen Sie sich beraten und setzen Sie  konsequent Ihre Rechte durch, denn es hat sich gezeigt, das häufig beim Einreichen einer Klage plötzlich die Entschädigungen bezahlt werden, noch bevor es zu einer mündlichen Verhandlung kommt.

Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Rechtsanwälte
Fröhling, Albers und Partner
z.Hdn: RA Werner Albers
Treffauerstraße 46

81373 München

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Fax.: 089/74735217

Mail: w.albers@anwalt-erwitte.de

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