Pferderecht – Tierhalterhaftung

Tierhalterhaftung bei Reitunfall

Das sogenannte Pferderecht umfasst auch Fragestellungen aus dem Bereich der Tierhalterhaftung, um die es in dieser Mandanteninformation geht.

Es sorgt häufig bei Pferdebesitzern und Reitern für Unverständnis, dass der Pferdebesitzer haften soll, wenn er einem anderem Reiter sein Pferd gefälligkeitshalber zum Reiten überlässt und es dabei zum Unfall kommt.

Dieses Unverständnis rührt daher, dass nach landläufiger Meinung für eine Haftung und damit verbundenen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen ein Verschulden, d.h. ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten erforderlich ist. Weiterlesen

Freistellung von Arbeitnehmern und Urlaubsgewährung

Die heutige Mandanteninfo betrifft eine in der Praxis nicht selten vorkommende Fallgestaltung.

Häufig wird in Arbeitsverträgen vereinbart, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung von der Arbeit freizustellen.

Dies ist im Übrigen nicht selbstverständlich. Da der Arbeitnehmer auch einen Anspruch hat auf Beschäftigung, muss ein Freistellungsrecht im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein.

Eine Freistellungsklausel empfiehlt sich häufig z. B. bei Verträgen mit Außendienstmitarbeitern, da der Arbeitgeber bei Weiterbeschäftigung nach Ausspruch einer Kündigung eine Abwerbung von Kunden befürchtet.

Da der Arbeitgeber sich andererseits häufig noch eine Option offen halten lassen will, den Arbeitnehmer doch noch während der Kündigungsfrist zu beschäftigen, z. B. für eine Nachbearbeitung von Kunden, die an den Außendienstmitarbeiter persönlich gebunden sind, stellt der Arbeitergeber den Arbeitnehmer häufig nur unwiderruflich frei unter Abgeltung von eventuellen Freizeitausgleichsansprüchen und Urlaubsansprüchen.

Eine solche Freistellungserklärung hat allerdings nicht zur Folge, dass auch Urlaubsansprüche abgegolten werden.

Widerrufliche Freistellungen sind nämlich ausnahmslos ungeeignet, um bestehende Resturlaubsansprüche zu erfüllen.

Eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen ist nur durch eine unwiderrufliche Freistellung möglich.

Es zeigt sich daher, dass bei der Formulierung von Freistellungserklärungen höchste Sorgfalt geboten ist.

Wenn der Arbeitgeber keine insgesamt unwiderrufliche Freistellung erklären will, muss er in der Formulierung unterscheiden zwischen der widerruflichen Freistellung bezüglich des Freizeitausgleichsansprüchen und der unwiderruflichen Freistellung bei Urlaubsabgeltungsansprüchen. Entsprechendes gilt, wenn der Unternehmer unabhängig von bestehenden  Freizeitausgleichungsansprüchen widerruflich während der Kündigung freistellen will.

Folgende Formulierung ist dann, wenn der Arbeitgeber differenzieren will, geboten:

„Wir stellen Sie hiermit widerruflich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei unter Abgeltung etwaiger Freizeitausgleichsansprüche und unwiderruflich zur Abgeltung von etwaigen Urlaubsansprüchen.“

Am Rande sei noch angemerkt, dass es bis vor kurzem noch die Problematik gab, dass bei einer unwiderruflichen Freistellung außerhalb der Urlaubsabgeltung, dass die Sozialversicherungsträger die Auffassung vertraten, dass bei einer unwiderruflichen Freistellung kein Arbeitsverhältnis mehr bestand im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Dies hatte zur Folge, dass der Arbeitnehmer während einer unwiderruflichen Freistellung außerhalb der Urlaubsabgeltung keinen sozialversicherungsrechtlichen Schutz mehr in Anspruch nehmen konnte. Er war z. B. nicht mehr krankenversichert.
Dieser Praxis ist das Bundessozialgericht entgegen getreten und die unwiderrufliche Freistellung ist wieder sozialversicherungsrechtlich unschädlich. Darauf hatten wir allerdings bereits in unserer Mandanteninfo vom 29.05.2009 hingewiesen.

Der besondere Hintergrund dieser Mandanteninfo ist, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14 .08.2007 gebilligt hat, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Urlaubsansprüche in der Freistellungserklärung mit bestimmten Tagen zu bezeichnen.

Es wurde mithin gebilligt, dass die oben genannte Formulierung zulässig ist, dass also ganz allgemein der Urlaubsanspruch dadurch erfüllt werden kann, dass der Arbeitnehmer unter Abgeltung von Urlaubsansprüchen während der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt wird.

Der Arbeitgeber muss keinen bestimmten Zeitraum angeben, sondern kann sich darauf beschränken, dass als Zeitraum die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist genannt ist.

Mitgeteilt von  Jörg Fröhling

Neue Urteile in Sachen Dubai Invest

Sachstandsmitteilung in Sachen
Anleger ./. Dubai Invest Immoblienfond GmbH & Co. KG

Wir haben für zahlreiche Dubai Invest Anleger Prozesse geführt gegen die Dubai Invest Immobilienfond GmbH & Co. KG, die Dubai Invest Management GmbH, Frau Müller sowie gegen Herrn Böhle.

Da nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 27.06.2000, Az.: XI ZR 174/99 die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen die Anlegegesellschaft eine Kündigung voraussetzt, mussten wir für die Anleger, für die wir Schadensersatzansprüche ja auch gegen die Anlagegesellschaft geltend gemacht haben, die Anlage kündigen.

In weit überwiegendem Umfang hatten wir beim Landgericht Düsseldorf vollen Erfolg, insbesondere auch damit, dass die Anlagegesellschaft selbst verurteilt wurde.

Daneben wurde die Dubai Invest Management GmbH, Frau Müller und Herr Böhle ebenfalls zur vollen Rückzahlung in Anspruch genommen.

Gestützt wurde dies im Wesentlichen darauf, dass Aufklärungspflichten über den strafrechtlichen Hintergrund nicht erfüllt worden waren.

In sämtlichen Fällen legte die Gegenseite Berufung ein. In der Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatten wir weiterhin damit Erfolg, dass Aufklärungspflichten verletzt worden seien und grundsätzlich eine Haftung gegeben sei.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf schränkte die Haftung jedoch dahingehend ein, dass die Dubai Invest Immobilienfond GmbH & Co. KG nicht auf Schadensersatz haftet und Frau Müller erst seit ihrer Zeit als Geschäftsführerin.

Begründet wurde dies damit, dass dann, wenn die Dubai Invest Immobilienfond GmbH & Co. KG verurteilt würde, es zur Auszahlung einzelner Einlagen an die Anleger kommen würde und dadurch andere Anleger geschädigt würden. Es dürfe kein Windhundrennen der Anleger geben.

Eine Haftung der Frau Müller wurde dahingehend verneint, dass diese erst haften würde ab ihrer Stellung als Geschäftsführerin.

Frau Müller wurde am 20.09.2006 Geschäftsführerin.

Dies bedeutet für die jetzt geltend gemachten Fälle, dass hervorragende Prozessaussichten vorhanden sind für eine Haftung der Dubai Invest Management GmbH sowie des Herrn Böhle und für eine Haftung der Frau Müller ab Ihrer Stellung als Geschäftsführerin.

Zurzeit vollstrecken wir aus mehreren Urteilen gegen die Dubai Invest Management GmbH. Ob  diese noch vermögend ist, vermögen wir zurzeit nicht zu verurteilen. Diese hat die eidesstattliche Versicherung noch nicht abgegeben.

Da die Dubai Invest Management GmbH nach den vertraglichen Regelungen (Seite 38 des Prospektes) bei Vollplatzierung eine Vergütung erhalten sollte von 884.000,00 € und für das Wirtschaftsjahr 2006 eine einmalige Vergütung in Höhe von 250.000,00 € erhalten sollte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Dubai Invest Management GmbH noch Vermögen hat.

Ob sie diese Gelder je tatsächlich bekommen hat und ob diese Gelder noch in nennenswertem Umfang vorhanden sind, können wir natürlich nicht beurteilen.

Zurzeit kommen wir bei der Vollstreckung gegen die Dubai Invest Management GmbH auch nicht weiter, da Frau Müller, die Geschäftsführerin der Dubai Invest Management GmbH war, sich selbst als Geschäftsführerin abberufen hat und zurzeit niemand vorhanden ist, der für die Dubai Invest Management GmbH die eidesstattliche Versicherung abgeben kann.

Hier unternehmen wir jedoch zurzeit jegliche Anstrengung, dass die Führungslosigkeit der Dubai Invest Management GmbH beseitigt wird,  indem gegebenenfalls ein Notgeschäftsführer eingesetzt wird oder die Gesellschaft seitens des Registergerichtes verpflichtet wird, wieder eine/n Geschäftsführer/in zu bestellen.

Dass die Dubai Invest Management GmbH sich zurzeit wehrt, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann damit zusammen hängen, dass tatsächlich noch Vermögenswerte vorhanden sind und sie diese im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung nicht angeben will.

Sicher ist dies allerdings natürlich auch nicht.

Wie oben bereits dargelegt, können wir aus rechtlicher Sicht zurzeit mit guten Erfolgsaussichten zu einer Klage gegen die Dubai Invest Management GmbH, Herrn Böhle sowie gegen Frau Müller ab ihrer Stellung als Geschäftsführerin raten.

Unsicher sind allerdings die Vollstreckungsaussichten.

Anzumerken ist, dass Frau Müller bereits die eidesstattliche Versicherung abgeben hat.

J. Fröhling
Rechtsanwalt