Forderungsausfall durch Insolvenz des Schuldners

Gibt es überhaupt einen wirksamen Schutz ?

Es gibt heute wohl kaum noch einen handwerklichen Betrieb, der von dem Problem, dass ihm der verdiente Werklohn von einem Kunden nicht oder nicht vollständig bezahlt wird, nicht betroffen ist.

Selbst wenn man sich dann entschließt, den Schuldner zu verklagen, also Zeit und weiteres Geld in den Auftrag investiert, und wenn man schließlich einen Vollstreckungstitel in Händen hält, stellt sich oft das nächste Problem: die erfolgreiche Vollstreckung. Leider scheitert diese in der heutigen Zeit immer häufiger an der Insolvenz des Schuldners. Da bleibt dann nur die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle und nach einigen Jahren die Mitteilung des Insolvenzverwalters, dass man leider leer ausgeht oder eine Quote erhält, die noch nicht einmal die Kosten für das gerichtliche Verfahren abdeckt.

Die Frage, ob es gegen einen so begründeten Forderungsausfall einen wirksamen Schutz gibt, ist nicht mit einem Satz beantwortet, denn die Insolvenzordnung gibt dem Insolvenzverwalter wirksame Möglichkeiten an die Hand, vermeintliche Absicherungen anzufechten, ja sogar bereits erhaltenes Geld zurückzufordern.

Diese Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters erscheinen dem Gläubiger meistens völlig unverständlich und ungerecht, so dass wir kurz erläutern möchten, warum der Gesetzgeber diese Vorschriften in die Insolvenzordnung aufgenommen hat:

Die Anfechtungsmöglichkeiten dienen dem Schutz weiterer Gläubiger. Die Zahlungsunfähigkeit und die spätere Insolvenz des Schuldners soll auf die Schultern aller Gläubiger verteilt werden. Es soll verhindert werden, dass der eine oder andere Gläubiger noch kurz vor oder gar in der Insolvenz dadurch, dass der seine Forderung noch einzieht, die Masse und damit die spätere Verteilungsquote schmälert.

Das führt andererseits dazu, dass ein Gläubiger schon über juristische Spezialkenntnisse verfügen muss, um überhaupt eine Chance zu haben, seine Forderung wirksam abzusichern und nicht in die „Falle“ Insolvenzanfechtung zu tappen.

Die Schwierigkeiten einer wirksamen Absicherung lassen sich am besten verdeutlichen durch einige Beispiele, die dem Gläubiger entgegen häufiger Ansicht eben nicht den erwünschten Erfolg bescherten.

1. Die Sicherungsübereignung:

Eine Kfz-Reparaturwerkstatt stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu einem Bauunternehmen. Dieses gab regelmäßig ihre Fahrzeuge zur Reparatur und zahlte auch immer die Rechnungen, allerdings nahezu immer schleppend. Da der Werkstattinhaber die ständige Sorge, ob er denn seine Rechnung tatsächlich bezahlt bekommt, leid wurde, erklärte er dem Bauunternehmer, dass er eine Absicherung wünsche, bevor er einen neuen Auftrag annimmt.

Darauf bot ihm sein Kunde an, ihm eines seiner Fahrzeuge zur Absicherung bereits fälliger und künftiger Forderungen zur Sicherheit zu übereignen. Ein entsprechender Sicherungsübereignungsvertrag wurde geschlossen. Zwei Tage später wurde ein weiterer Reparaturauftrag für eines der Fahrzeuge des Bauunternehmens erteilt, der nach Durchführung nicht bezahlt wurde. Deshalb holte sich die Kfz-Werkstatt den sicherungsübereigneten Wagen und verkaufte ihn, nachdem sie sogar noch Instandsetzungsarbeiten daran durchgeführt hatte. Den Verkaufserlös verrechnete sie mit einem Teil Ihrer offenen Rechnung.

Ein Jahr später stellte der Bauunternehmer Insolvenzantrag, und das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Der Insolvenzverwalter erklärte die Anfechtung des Sicherungsübereignungsvertrages und forderte von der Kfz-Werkstatt die Bezahlung des Betrages, den sie für den Verkauf des sicherungsübereigneten Fahrzeuges erhalten hatte.

Diesen Rechtsstreit haben wir in zwei Instanzen erfolgreich für den Insolvenzverwalter geführt. Die Kfz-Werkstatt musste den erzielten Erlös für das Fahrzeug an den Insolvenzverwalter bezahlen, ohne dass ihr die Investitionen in das Fahrzeug angerechnet wurden und hat darüber hinaus die Kosten für das gerichtliche Verfahren in zwei Instanzen zu tragen, da selbst ihr Anwalt der Meinung war, sie sei im Recht.

Ein denkbar schlechtes Geschäft!

Die genaue rechtliche Begründung der gerichtlichen Entscheidung hier auszuführen, würde zu weit führen, sie lässt sich jedoch kurz erklären mit dem oben  bereits ausgeführten Schutz der anderen Gläubiger.

Die juristischen Schlagworte in diesem Zusammenhang sind die „inkongruente Deckung“ und der „Gläubigerbenachteiligungsvorsatz“.

Hier hätte frühzeitiger Rat durch einen geeigneten Fachmann gut getan, denn das Problem wäre bei der richtigen Einschätzung der Rechtslage relativ einfach zu lösen gewesen.

Wäre der Sicherungsübereignungsvertrag zeitgleich mit der Annahme des letzten Reparaturauftrages abgeschlossen worden und wäre er nur zur Absicherung der Forderung aus diesem letzten Reparaturauftrages abgeschlossen worden, hätte die Klage des Insolvenzverwalters keinen Erfolg gehabt und die Kfz-Werkstatt hätte den Verkaufserlös des verwerteten Fahrzeuges des Bauunternehmens behalten können, allerdings nur in Höhe des Betrages der letzten Reparaturkostenrechnung.

2. Die Aufrechnung:

Bleiben wir bei obigem Beispiel. Es bestehen ständige Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Firmen. Die Rechnungen werden von der Kfz-Werkstatt schleppend bezahlt. Nachdem die letzte Rechnung gar nicht mehr bezahlt wird, entschließt sich die Kfz-Werkstatt, ihrerseits das Bauunternehmen mit einer Baumaßnahme zu beauftragen und verrechnet nach Fertigstellung die Reparaturkostenrechnung mit der Rechnung des Bauunternehmens.

Zwei Monate später wird vom Bauunternehmen Insolvenzantrag gestellt und das Verfahren wird ein halbes Jahr später eröffnet.

Der Insolvenzverwalter erklärt gegenüber der Kfz-Werkstatt die Anfechtung und verlangt den Werklohn für die geleisteten Bauarbeiten.

Auch in diesem Fall wird der Insolvenzverwalter mit seiner Forderung durchdringen, da Inkongruenz vorliegt, natürlich nur, sofern auch die übrigen Voraussetzungen der anzuwendenden Vorschriften der Insolvenzordnung wie „Gläubigerbenachteiligungsvorsatz“ usw. vorliegen, was allerdings bei dieser Fallkonstellation regelmäßig der Fall sein dürfte.

Die eigene Forderung kann die Kfz-Werkstatt nur noch zur Insolvenztabelle anmelden.

Ob in diesem Fall zum Beispiel dadurch, dass gleichzeitig mit dem Reparaturauftrag der Bauauftrag erteilt wird die Forderung hätte abgesichert werden können, ist fraglich. Soweit hier bekannt ist ein solcher Fall höchstrichterlich bislang nicht entschieden worden.

3. Die Abtretung:

Wieder ausgehend von obigem Beispielsfall lässt sich der Inhaber der Kfz-Werkstatt, nachdem ihm seine Rechnung nicht bezahlt wird, eine Forderung des Bauunternehmens gegen einen Dritten abtreten und verlangt von dem Dritten die Bezahlung. Er bekommt auf diese Weise auch seine Rechnung bezahlt. Zwei Monate später stellt der Bauunternehmer Insolvenzantrag.

Auch in diesem Fall kann der Insolvenzverwalter die Abtretung anfechten und vom Bauunternehmer den erhaltenen Betrag herausfordern, sofern die übrigen Vorraussetzungen der Insolvenzordnung vorliegen.

Wäre allerdings de Abtretungsvereinbarung zeitgleich mit der Annahme des Reparaturauftrages erfolgt und hätte sich die Abtretungsvereinbarung nur auf diesen Werkstattauftrag bezogen, hätte die Anfechtung keinen Erfolg gehabt.

4. Die Zwangsvollstreckung aus einem erwirkten Titel:

Die Zwangsvollstreckung aus einem erwirkten Titel gegen ein Unternehmen in der „Krise“
unterliegt ebenso wie Herbeiführung einer Zahlung unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung von einem Unternehmen in der „Krise“ der Anfechtung. Auf diese Weise erhaltene Zahlungen müssen also auch zurückgezahlt werden.

An diesen Beispielen, die allerdings nicht alle Fallkonstellationen der Insolvenzanfechtung aufzeigen, zeigt sich, wie schwierig es ist, sich schon vor der Annahme eines Auftrages gegen den Forderungsausfall abzusichern. Was ist also zu tun?

Jedem dürften die sichersten aber leider häufig nur theoretischen Möglichkeiten wie Vorkasse und Sicherungsbürgschaft bekannt sein. Jedem dürfte aber auch bekannt sein, dass diese Möglichkeiten in der Praxis kaum durchzusetzen sind, insbesondere wenn man mit Stammkunden zu tun hat.

Es gibt darüber hinaus leider keine 100%ige Sicherheit, sondern nur die Möglichkeiten der Risikominimierung bzw. Schadensbegrenzung, wobei folgendes beachtet werden sollte:

Informieren Sie sich so gut wie möglich über die wirtschaftliche Lage Ihres Kunden. Gibt es Zweifel an der Bonität, ist zu überlegen, ob der Auftrag überhaupt angenommen werden soll. Entschließen Sie sich dazu, und sollten Sie ein „Bargeschäft“ nicht aushandeln können, sollte in jedem Falle versucht werden, in den schriftlichen Vertrag Absicherungen aufzunehmen. Bei größeren Aufträgen, die Materialeinsatz Ihrerseits erfordern ist es unerlässlich, Abschlagszahlungen nach Materiallieferung und ggf. Eigentumsvorbehalt auszuhandeln, wobei eine Vereinbarung über Abschlagszahlungen nichts nützt, wenn sie nicht auch konsequent verfolgt wird.

Sicherungsübereignungen und Abtretungen bieten insolvenzrechtlich nur einen Schutz, wenn sie schon bei Abschluss des Vertrages vereinbart werden und auch nur auf das vorliegende Geschäft bezogen werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es eigentlich nicht möglich ist, sich im Nachhinein eine insolvenzbeständige Absicherung seiner Forderung zu verschaffen, wenn der Kunde sich bereits in der wirtschaftlichen Krise befindet und dann Insolvenzantrag gestellt wird.
In jedem falle aber empfiehlt es sich, sich rechtzeitig den Rat von geeigneten Fachleuten einzuholen, wobei zu beachten ist, dass es sich bei der Insolvenzanfechtung um ein Spezialgebiet handelt, welches selbst in der anwaltlichen Praxis nicht täglich vorkommt. Sie sollten sich also bei Ihrem Berater oder Anwalt vergewissern, ob er sich mit diesem Rechtsgebiet auskennt.

Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen, stellt also der Insolvenzverwalter Ansprüche an Sie, empfiehlt es sich ebenfalls, fachlichen Rat einzuholen. Die vorschnelle Zurückweisung der Ansprüche kann dazu führen, dass sie verklagt werden und unter Umständen erhebliche Kosten zu tragen haben. Aber auch die sofortige Anerkennung der Ansprüche sollte vermieden werden.

Häufig fehlen dem Insolvenzverwalter die erforderlichen Informationen, um tatsächlich seine Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren hinreichend begründen zu können. Unter Umständen sind die gestellten Ansprüche nicht gerechtfertigt. Selbst wenn das aber der Fall ist, ist es unter Umständen möglich, einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Insolvenzverwalter herbeizuführen.

Guter Rat kann geraden in solchen Fällen wie vorliegend nicht teuer sondern kostensparend sein.

Wenden Sie sich gegebenenfalls an:
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z.Hdn: RA Werner Albers
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München / Erwitte, den 24.01.2007