Merkblatt zur Trennung und Scheidung

Mit diesem Merkblatt möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Rechtsfolgen und Probleme von Trennung und Scheidung verschaffen. Für die Beantwortung von Fragen dazu und für die Lösung dieser Probleme stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Trennung

Trennung im familienrechtlichen Sinne ist die sogenannte Trennung von Tisch und Bett, die durchaus auch in der gemeinsamen Wohnung stattfinden kann.

Schon eine Trennung hat familienrechtliche Konsequenzen. Im wesentlichen sind das:

Kindes- und Trennungsunterhalt

Schon ab der Trennung kann demjenigen Ehegatten, der die minderjährigen Kinder versorgt, Kindesunterhalt zustehen. Die Höhe richtet sich nach den jeweiligen Unterhaltstabellen (hier Düsseldorfer Tabelle), die auf das Alter der Kinder und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen abstellen.

Dem betreuenden Elternteil oder dem Ehegatten, der nicht über eigenen oder nur über geringen Verdienst verfügt, kann darüber hinaus auch Unterhalt zustehen. Auch hier richtet sich die Höhe u.A. nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Um dieses zu ermitteln, ist der Unterhaltspflichtige zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunft sollte ggfs. alle 2 Jahre neu verlangt werden.

Wichtig ist, dass der Unterhalt sofort geltend gemacht wird (in Verzugsetzung), da ansonsten für die Vergangenheit Unterhalt nicht mehr nachgefordert werden kann.

Der Unterhaltsverpflichtete ist zur Vorlage eines Vollstreckungstitels verpflichtet.

Ein einmal festgelegter Unterhaltsbetrag kann von beiden Parteien abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, z.B. wenn ein Kind in eine andere Altersgruppe der Unterhaltstabelle gekommen ist, sich die Tabellen geändert haben (regelmäßig alle 2 Jahre) oder wenn sich z.B. das Einkommen des Unterhaltspflichtigen um ca. 10% geändert hat.

Auch hier ist wichtig für denjenigen, der die Abänderung des Unterhalts begehrt, schnell zu reagieren, da eine rückwirkende Änderung regelmäßig nicht möglich ist.

Die Altersgruppen der Kindesunterhaltstabellen sind:

0 bis 5 Jahre
6 bis 11 Jahre
12 bis 17 Jahre
ab 18 Jahre

Ein volljähriges Kind muss sich grundsätzlich selbst um seinen Unterhalsanspruch kümmern. Darüber hinaus hat ein volljähriges Kind unter der Vorraussetzung der Bedürftigkeit regelmäßig einen Anspruch gegen beide Eltern auf Bezahlung von Kindesunterhalt, wobei sich die Höhe dann nach dem Einkommen beider Eltern richtet.

Unterhaltsfragen sind in den meisten Fällen sehr komplex und Unterhaltsberechnungen häufig sehr kompliziert, so dass es sich empfiehlt, rechtzeitig fachlichen Rat einzuholen.

Ehewohnung

Die eheliche Wohnung steht nach dem Auszug des einen Ehegatten dem anderen zur alleinigen Nutzung zu.

Sollten beide Ehepartner die eheliche Wohnung gemeinsam gemietet haben, ist eine Änderung des Mietvertrages geboten.

Sofern der Vermieter nicht bereit ist, denjenigen der ausgezogen ist, aus dem Mietvertrag zu entlassen bzw. einen neuen Mietvertrag mit dem allein verbliebenen abzuschließen, sollte ein gerichtliches Wohnungszuweisungsverfahren vor dem Familiengericht eingeleitet werden.

Das gilt im übrigen auch für den Fall, dass sich die Eheleute nicht über die Ehewohnung einigen können.

Hausrat

Der Hausrat wird in einem streitigen Verfahren zunächst nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten aufgeteilt.

Es empfiehlt sich, das möglichst vor dem Auszug eines Ehegatten eine Einigung über die Aufteilung des Hausrates herbeigeführt wird und möglichst mit dem Auszug auch diese Einigung umgesetzt wird, um spätere Auseinandersetzungen und vor allem ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Ein gerichtliches Verfahren über den Hausrat ist regelmäßig sehr aufwendig und unerfreulich und führt überdies selten zum gewünschten Erfolg.

Sorgerecht und Umgangsrecht

Grundsätzlich bleibt es auch im Falle der Trennung und der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern.

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn es aus triftigen Gründen für das Wohl des Kindes von Bedeutung ist.

Aus gleichen Gründen ist eine Änderung des Sorgerechts jederzeit möglich.

Das Umgangsrecht steht grundsätzlich immer dem Elternteil zu, der die Kinder nicht betreut.

Der Umfang des Umgangsrecht wird nach dem Wohle des Kindes ausgerichtet.

Eine einmal getroffene Umgangregelung kann jederzeit, wenn es dem Wohle des Kindes zugute kommt, abgeändert werden.

Steuerklasse, gemeinsame steuerliche Veranlagung

Eine gemeinsame steuerliche Veranlagung ist nur noch für das Kalenderjahr möglich, in dem die Ehegatten mindesten an einem Tag zusammengelebt haben. Für die darauffolgenden Jahre ist eine getrennte Veranlagung vorzunehmen.

Ein Steuerklassenwechsel von den Steuerklassen 3 und 5, bzw. 4 und 4 in die Steuerklasse 1 bzw. 2 ist erst ab dem Jahr erforderlich, in dem die Eheleute nicht mehr mindestens einen Tag zusammengelebt haben.

Ein Versöhnungsversuch auch nur für einen Tag, der im Jahr nach der Trennung stattfindet, kann dazu führen, das für das gesamte Jahr eine gemeinsame Veranlagung erfolgen kann.

Scheidung

Die Scheidung kann nur über einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht beantragt werden und auch nur vom Familiengericht ausgesprochen werden.

Vorraussetzung ist, von Härtefällen abgesehen, eine mindestens einjährige Trennungszeit und die Feststellung des Gerichts, dass die Ehe gescheitert ist.

Folgendes ist zu beachten:

Versorgungsausgleich

Das Gericht muss im Regelfall zusammen mit der Scheidung den Versorgungsausgleich durchführen, das heißt den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Dazu werden zunächst Auskünfte bei den Rentenversicherungen eingeholt über die Zahlungen, die während der Ehezeit an die jeweiligen Rentenkassen geleistet wurden sowie über eventuelle Kindererziehungszeiten. An Hand dieser Auskünfte errechnet das Familiengericht die Differenz der Anwartschaften und spricht im Scheidungsurteil aus, dass
vom Rentenkonto desjenigen, der höhere Anwartschaften während er Ehe erzielt hat, die Hälfte der Differenz auf das Rentenkonto des anderen übertragen werden.

Davon merken die Partein zunächst nichts, sondern erst dann, wenn es zur Rentenzahlung kommt. Dann erhält der „Ausgleichspflichtige“ eine geringere und der „Ausgleichsberechtigte“ eine höhere Rente, als er ohne den Versorgungsausgleich erhalten hätte.

Unterhalt

Ein Titel über Kindesunterhalt wirkt auch über die Scheidung hinaus fort.

Ein Titel über Trennungsunterhalt wirkt grundsätzlich nur bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Das heißt also, dass ein Unterhaltsberechtigter, dem Trennungsunteralt zugesprochen wurde, möglichst schon während des Scheidungsverfahrens dafür sorgen sollte, dass der ihm zustehende Unterhalt auch für die Zeit nach der Scheidung festgeschrieben wird.

Zugewinnausgleich

Eheleute, die keinen andersalutenden Ehevertrag geschlossen haben, leben in dem sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Falle ihrer Scheidung kann der Zugewinnausgleich durchgeführt werden.

Unter Zugewinnausgleich versteht man den Ausgleich dessen, was einer der Eheleute in der Ehezeit an Vermögen (z.B. Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparguthaben, Lebensversicherungs-Rückaufswert, Immobilien und sonstige Vermögenswerte) mehr erwirtschaftet hat als der andere Ehepartner.

Der Ausgleich des Zugewinns erfolgt nicht automatisch. Er sollte möglichst schon im Scheidungsverfahren mit geregelt werden. Ansonsten verjährt er nach 3 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung.

Krankenversicherung

Mit der Rechtskraft der Scheidung entfällt für den in einer gesetzlichen Krankenversicherung mitversicherten Ehegatten der Versicherungsschutz in der Familienversicherung.

Es ist also von besonderer Wichtigkeit, dass sich der in der Familienversicherung mitversicherte Ehegatte spätestens umgehend nach der Scheidung um eine eigene Versicherung kümmert. Dieser kann sich innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft der Scheidung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitragspflichtig krankenversichern.

Nach Ablauf der 3 Monate ist die Aufnahme in eine gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich.

Bei geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Richters oder Soldaten entfällt ab Rechtskraft der Scheidung die Beihilfeberechtigung bzw. freie Heilfürsorge. Es ist also dringend erforderlich, rechtzeitig eine eigene Krankenversicherung abzuschließen.

Scheidungsurteil

Das Scheidungsurteil wird nach Ablauf der Berufungsfrist ( 1 Monat ab Zustellung des Urteils mit Gründen) rechtskräftig. Sie erhalten dann eine mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung des Urteils. Diese Ausfertigung sollten Sie gut aufheben, da Sie damit z.B. im Falle einer neuen Eheschließung, bei der Krankenkasse usw. den Zeitpunkt der Rechtskraft nachweisen können.

Allgemeines

Gemeinsame Schulden

Sofern eine der Parteien gemeinsame Verbindlichkeiten allein tilgt, steht ihr unter Umständen gegen den anderen ein Ausgleichsanspruch aus dem Gesamtschuldverhältnis zu. Dies regelmäßig dann, wenn die Zins- und Tilgungsleistungen nicht schon bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurden und sich aus einer eventuellen Vereinbarung oder anderen Umständen nichts anderes ergibt.

Prozesskostenhilfe

Für den Fall, das Sie nicht über ausreichendes Einkommen oder andere finanzielle Mittel verfügen, um die Kosten eines Scheidungsverfahrens selbst zu tragen, können wir für Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Sofern Ihnen diese vom Gericht aufgrund Ihrer Bedürftigkeit bewilligt wird, bleibt das Scheidungsverfahren für Sie regelmäßig kostenfrei.

Das Gericht hat auch die Möglichkeit, je nach Höhe Ihres Einkommens Raten festzusetzen, die Sie dann regelmäßig an die Justizkasse zu zahlen haben.

Auch hat das Gericht die Möglichkeit, in den Folgejahren Ihre finanziellen Verhältnisse zu überprüfen und dann, wenn sich Ihre finanzielle Situation gebessert hat, die Bezahlung der Prozesskosten nachzuverlangen.

Mediation

Mediaton bedeutet, dass die Parteien zusammen mit einem Mediator versuchen, Problemlösungen gemeinsam zu erarbeiten, um so streitige Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Mediationsverfahren bieten sich besonders in den Fällen an, in denen die Parteien auch künftig noch miteinander zu tun haben werden, wie z.B. bei Auseinandersetzungen im Rahmen von Firmenzusammenschlüssen, arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen usw.

Aber auch in familienrechtlichen Auseinandersetzungen bietet sich häufig ein Mediationsverfahren an, denn wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, ist es von besonderer Wichtigkeit, dass die Eltern auch nach dem „Streit“ um Unterhalt, Zugewinn usw. noch in der Lage sind, sich über die Belange der Kinder vernünftig zu unterhalten.

Ein Mediatonsverfahren kann allerdings nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn beide Parteien bereit und in der Lage sind, sich sachlich über anstehende Probleme auseinander zu setzen. Dass dies häufig kurz nach einer Trennung von Eheleuten, der nicht selten Kränkungen und heftige Streiterein vorausgegangen sind, nicht möglich ist, ist uns durchaus bewusst und ist auch durchaus verständlich.

Deshalb sollte ein Mediationsverfahren nur angestrebt bzw. durchgeführt werden, wenn sich beide Eheleute in der Lage fühlen, ohne Groll miteinander zu sprechen. Dies ist häufig erst nach längerer Trennung möglich.

Dieses Merkblatt stellt nur einen kurzen Überblick über die verschiedenen Fragen und Probleme dar,die  sich bei Trennung und Scheidung stellen können.

Dafür dass Ihre rechtlichen Probleme so weit als möglich gelöst werden und Sie Antworten auf noch offene Fragen erhalten, setzen wir uns gerne ein.

Lena Albers                                                                             Werner Albers
Rechtsanwältin                                                                        Rechtsanwalt
Fachanwältin für Familienrecht                                              Fachanwalt für Familienrecht
Mediatorin Univ.

Wenden Sie sich gegebenenfalls an:

Rechtsanwälte Fröhling, Albers und Partner

RA Werner Albers
Treffauerstraße 46
81373 München
Tel.: 089/74735212
Fax.: 089/74735217
Mail: w.albers@anwalt-erwitte.de

Frau RAin Lena Albers
Hellweg 13
59597 Erwitte
Tel.: 02943/7994
Fax.: 02943/6691
Mail: info@anwalt-erwitte.de