Das Weisungsrecht des Arbeitgebers II

 

Bei der letzten Mandanteninformation hatte ich das Weisungsrecht des Arbeitgebers dargestellt und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 22.02.2012, NZA 2012, Seite 858, auch dann an eine Weisung gebunden ist, wenn diese unbillig ist. Am Schluss der Mandanteninformation hatte ich aber auch bereits darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung heftig kritisiert wurde und aller Voraussicht nach in einer Revision beim Bundesarbeitsgericht erneut geprüft wird.

Dies ist nun geschehen. Nachdem das Landesarbeitsgericht Hamm und das Landes-arbeitsgericht Düsseldorf ebenfalls die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (5. Senat) heftig kritisiert hatten, ist die Angelegenheit erneut in die Revision beim Bundes- arbeitsgericht gelangt. Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichtes war der Ansicht, dass der Arbeitnehmer an einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers nicht gebunden ist, auch nicht vorläufig. Er war hier jedoch an einer solchen Entscheidung gehindert, da der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichtes, wie dargelegt, das Gegenteil vertreten hat. Deshalb hat der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichtes beim 5. Senat des Bundesarbeitsgerichtes nachgefragt, ob dieser trotz der recht heftigen Kritik noch an seiner Rechtsverfassung festhält, dass ein Arbeitnehmer auch an einer unbilligen Weisung gebunden ist. Wäre der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichtes bei seiner Auffassung geblieben, hätte der große Senat des Bundesarbeitsgerichtes über diese Frage entscheiden müssen. Der 5. Senat hat jedoch eingelenkt und dem 10. Senat mitgeteilt, dass er an seiner Rechtsverfassung nicht mehr festhält. Damit war der Weg frei für den 10. Senat, dass der Arbeitnehmer an einer unbilligen Weisung, auch nicht vorläufig, gebunden ist. Dies ist nun geschehen. Der 10. Senat hat mit Urteil vom 18.10.2017, Az.: 10 AZR 330/16 folgendes entschieden:

Ein Arbeitnehmer ist nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB nicht – auch nicht vorläufig – an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt (unbillige Weisung).

Dies bedeutet also, dass von nun an der Arbeitnehmer nicht mehr an eine unbillige Weisung gebunden ist. Er kann die Befolgung dieser unbilligen Weisung verweigern.

Trotzdem bleibt die Sache natürlich schwierig.

Die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Wann dies der Fall ist, ist häufig sehr schwierig zu entscheiden. Es wird daher im Ergebnis einem Arbeitnehmer zu raten sein, der nach Ansicht eine unbillige Weisung erhalten hat, diese trotzdem zu befolgen, wenn diese nicht offensichtlich unbillig ist.

 

Mitgeteilt von

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Jörg Fröhling, Hellweg 13, 59597 Erwitte

Tel.: 02943 / 79 94

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