Bezahlung für Fahrten von der Firma zur Arbeitsstelle

 

Häufig besteht Streit zwischen den Parteien, ob der Arbeitnehmer Fahrten von der Firma zur Arbeitsstelle als Arbeitszeit bezahlt bekommt. Teilweise wird die Zeit voll bezahlt, teilweise zur Hälfte und teilweise gar nicht. Die Rechtsprechung war hier bis jetzt nicht ganz eindeutig. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.04.2018, Az.: 5 AZR 424/17 hier Klarheit gebracht.

Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an einer auswärtigen Arbeitsstelle zu erbringen, leistet er mit den Fahrten zum Kunden und zurück vergütungspflichtige Arbeit, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und Fahrtende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen.

Wichtig ist allerdings, dass es hiervon Abweichungen in Tarifverträgen gibt. So sagt der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in § 3 Ziff. 4, dass die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird.

Wie bereits gesagt, ist dieser Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe allgemeinverbindlich, er gilt also auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die nicht tarifgebunden sind. Dies bedeutet also, dass im Baugewerbe, falls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nichts anderes vereinbart wurde, die Zeit zwischen der Anreise zur Arbeitsstelle und zurück nicht als Arbeitszeit gilt.

 

Mitgeteilt von

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Jörg Fröhling, Hellweg 13, 59597 Erwitte

Tel.: 02943 / 79 94

 

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