Kündigung im Kleinbetrieb und gegenüber Mitarbeitern, die noch kein halbes Jahr beschäftigt sind

 

Die meisten Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen, dass der Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb, also in dem nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt werden oder wenn der Arbeitgeber noch kein halbes Jahr in dem Betrieb beschäftigt ist, keinen Kündigungsschutz genießt. Dies bedeutet, dass von der grundsätzlichen Rechtsmäßigkeit einer solchen Kündigung auszugehen ist, auch wenn kein Kündigungsgrund besteht. Die Grenze ist lediglich die Treuwidrigkeit oder Sittenwidrigkeit, allerdings neuerdings als Hürde auch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

So hat ein Arbeitgeber zwar wohl gemeint aber ungeschickt in einer Kündigung wie folgt formuliert:

“…… seit über zwanzig Jahren gehen wir nun beruflich gemeinsame Wege. Wir haben in dieser Zeit viel erlebt, auch manche Veränderung. Inzwischen bist du pensionsberechtigt und auch für uns beginnt ein neuer Lebensabschnitt in der Praxis. Im kommenden Jahr kommen große Veränderungen im Laborbereich auf uns zu. Dies erfordert eine Umstrukturierung unserer Praxis. Wir kündigen deshalb das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Frist zum 31.12.2013.”

In dieser Kündigung hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.07.2015, NZA 2015, Seite 1380, einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gesehen und zwar in der Form der Altersdiskriminierung. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Kündigung trotz der Tatsache, dass es sich um einen Kleinbetrieb handelte, für unwirksam angesehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung unmittelbar am allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gemessen. Dies bedeutet natürlich, dass solche Kündigungen erst recht unwirksam sind, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, wenn der Arbeitgeber also ein Kündigungsgrund braucht. In solchen Fällen wird eine solche Kündigung als sozialwidrig angesehen.

Ein Tipp zum Schluss:

Die meisten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehen davon aus, dass das Arbeitsverhältnis automatisch endet mit Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters. Dies ist nicht richtig. Besteht keine tarifvertragliche Regelung, keine Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag, endet das Arbeitsverhältnis nicht mit Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente das maßgeblichen Lebensalter. Ein solches Arbeitsverhältnis muss gekündigt werden oder es bedarf eines Aufhebungsvertrages.

 

Mitgeteilt von

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Jörg Fröhling, Hellweg 13, 59597 Erwitte

Tel.: 02943 / 79 94

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